MINDESTLOHN & MINIJOB – WAS ARBEITGEBER WISSEN SOLLTEN

Posted on 31 Juli 2022 In Neuesten Nachrichten

Regelmäßige Anpassungen des gesetzlichen Mindestlohns sind seit seiner Einführung 2015 Standard. Besonders ist jedoch, dass der Mindestlohn in diesem Jahr ganze drei Mal erhöht wird. Nach der ersten, regulären Erhöhung im Januar folgen nun zwei weitere Steigerungen im Juli und Oktober. Vor allem für Arbeitgeber, die regelmäßig Minijobber beschäftigen, sind diese Änderungen relevant, denn sie haben nicht nur Einfluss auf den Lohnzettel, sondern gegebenenfalls auch auf die Arbeitszeit der geringfügig Beschäftigten.

Was ändert sich konkret?

  • Seit Juli 2022 beträgt der Mindestlohn 10,45 Euro pro Stunde, vorher lag er bei 9,82 Euro.
  • Mit einer dritten Erhöhung im Oktober 2022 steigt der Mindestlohn auf 12 Euro pro Stunde.
  • Parallel wird die Einkommensgrenze für Minijobber im Oktober 2022 von 450 Euro auf 520 Euro im Monat

Verkürzte Arbeitszeit für Minijobber

Wer bislang die Kapazitäten seiner Minijobber im Rahmen der erlaubten 450 Euro voll ausgeschöpft hat, muss deren Einsatz in den kommenden Monaten unter Umständen neu planen. Denn durch die Lohnerhöhung ab dem 1. Juli verringert sich in Konsequenz auch die maximale Arbeitszeit geringfügig Beschäftigter. Sie sinkt von bisher 45 auf 43 Arbeitsstunden im Monat. Immerhin ermöglicht eine Anpassung der Einkommensgrenze im Oktober auch bei erneut steigendem Lohn weiterhin eine monatliche Arbeitszeit von 43 Stunden im Minijob.

Sonderregelung sorgt für mehr Spielraum beim Arbeitseinsatz

Etwas Spielraum wird durch sogenannte „gelegentliche, nicht vorhersehbare Überschreitungen“ geschaffen. Bei dieser Sonderregelung darf einem Minijobber über einen Zeitraum von maximal zwei Monaten im Jahr das Doppelte der festgelegten Einkommensgrenze ausgezahlt werden. Statt 520 Euro könnte dann also ein Verdienst von bis zu 1.040 Euro im Monat erreicht werden. Schöpft man die erlaubte Überschreitung voll aus, sind sogar bis zu 2.080 Euro und damit eine maximale Arbeitszeit von 172 Stunden innerhalb von zwei Monaten möglich. Das ist vor allem für Arbeitgeber interessant, die kurzfristig saisonale Beschäftigungspeaks abfedern oder vorübergehende Engpässe durch krankheitsbedingten Personalausfall ausgleichen müssen.

Hier sollten Arbeitgeber aufpassen

  • Prüfen Sie die Arbeitszeiten Ihrer Minijobber!

Wird durch die Erhöhung des Mindestlohns die Einkommensgrenze des Minijobs regelmäßig überschritten, wird dieser sozialversicherungspflichtig. Aus dem Minijob wird dann ein Midijob und Arbeitgeber sind verpflichtet, betroffene Mitarbeiter bei der Minijob-Zentrale ab- und bei der gesetzlichen Krankenkasse anzumelden. Besondere Vorsicht ist aus demselben Grund bei Minijobbern geboten, die zur gleichen Zeit in verschiedenen Betrieben angestellt sind, denn die Verdienstgrenze markiert das maximale Gesamteinkommen.

  • Berücksichtigen Sie Sonderzahlungen bei der Berechnung der Arbeitszeit!

Die Berechnung der maximalen Arbeitszeit von 43 Stunden nach der Mindestlohnerhöhung setzt voraus, dass lediglich der Lohn für Arbeitsstunden an den Minijobber ausgezahlt wird. Aber auch Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld müssen mit einkalkuliert werden, denn diese können dafür sorgen, dass die vorgeschriebene Geringfügigkeitsgrenze auf das Jahr gesehen überschritten wird.

Übrigens: Ein Verstoß gegen die Regelungen zur Minijobgrenze kann von der Bundeszollkontrolle mit einer Buße von bis zu 500.000 Euro geahndet werden. Es lohnt sich also, ein Auge auf die Arbeitsstunden von Minijobbern zu haben und die jeweiligen Zeit- und Entgeltvorschriften genau zu beachten.

Gute Aussichten für alle

Nach der dreistufigen Anhebung des Mindestlohns in diesem Jahr, sind für 2024 wohl keine gesetzlich vorgeschriebenen Lohnerhöhungen zu erwarten. Arbeitgeber müssen also auch bei den Minijobs so schnell nicht wieder mit Änderungen rechnen. Für sie bringt ein höherer Mindestlohn im Übrigen nicht ausschließlich finanzielle Nachteile mit sich. Seit 2015 hat die Konsumnachfrage mit jeder Anhebung merklich zugenommen – eine Entwicklung die auch jetzt erwartet wird. Mehr Kaufkraft wirkt sich nicht nur positiv auf die Lebensgrundlage der über 1,5 Millionen geringfügig Beschäftigten in Deutschland aus, sondern kurbelt nebenbei die gesamte Wirtschaft an. Gute Aussichten also für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.

 

Weitere Informationen:

https://www.bundesregierung.de/breg-de/aktuelles/mindestlohn-faq-1688186

https://arwa.de/de/blog/der-mindestlohn-2022-alle-neuerungen-auf-einem-blick/

https://blog.minijob-zentrale.de/mindestlohn-juli-2021/

https://blog.minijob-zentrale.de/minijob-steigt-auf-520-euro/

https://www.bmas.de/DE/Service/Presse/Meldungen/2022/mindestlohn-steigt-auf-12-euro.html

https://www.destatis.de/DE/Themen/Arbeit/Verdienste/Mindestloehne/_inhalt.html


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